Hintergrund

FFH steht für ...

  • Flora (Pflanzenwelt)
  • Fauna (Tierwelt)
  • Habitat (Lebensraum)

Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutzrichtlinie der Europäischen Union. Sie wurde 1992 von den EU-Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen und ist seitdem auch unter dem Kürzel Richtlinie 92/43/EWG oder Habitatrichtlinie bekannt.

Zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie dient sie vor allem der Umsetzung der Berner Konvention. Die Berner Konvention (1979) ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates zum Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen und zum Erhalt ihrer natürlichen Lebensräume.

Ein wichtiges Instrument der FFH-Richtlinie sind die Natura 2000 Gebiete, ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten.

Eine Beschreibung der FFH- und Natura 2000 - Gebiete bundesweit nach Lage und Merkmalen ist zu finden auf der Internetseite: www.ffh-gebiete.de 


Zur regionalen Umsetzung von FFH Richlinien.

Gesetzesauftrag mit Ausführungs-Defizit

Auch der Landkreis Göttingen als Untere Naturschutzbehörde steht bereits seit langem in der Pflicht die FFH-Richtlinien der Europäischen Union für die im Landkreis liegenden FFH-Gebiete in angemessene Schutzverordnungen nach deutschem Recht umzusetzen.

Allgemeiner Hintergrund

Um zu verstehen, was dies bedeutet und was längst einen Konflikt mit der FFH-Richtlinie der Europäischen Union geradezu programmiert hat, muss folgendes vorangestellt werden:

Schon im Jahre 1992 hatten die Mitglieder der Europäischen Union einmütig eine Richtlinie zum Schutz von Flora und Fauna sowie zur Erhaltung ihrer Habitate im Rahmen eines europäischen ökologischen Schutznetzes NATURA 2000 beschlossen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Danach hatten die Mitgliedsländer innerhalb bestimmter Fristen zuvor genau beschriebene schutzwürdige Lebensräume und Arten an die EU zu melden, die dann nach Registrierung bereits unmittelbar gegenüber jedermann vor Verschlechterung geschützt waren (das sog. Verschlechterungsverbot).

Alsdann sollten durch die Mitgliedsländer die von ihnen gemeldeten Gebiete durch nationale Rechtsnormen und deren Schutzkategorien dauerhaft für die nächsten Generationen in einem günstigen Erhaltungszustand wiederhergestellt und/oder bewahrt werden. Wegen verzögerter Meldungen sowie mangelnder inhaltlicher Umsetzung ist Deutschland zwischenzeitlich schon mehrfach in Vertragsverletzungsverfahren verurteilt worden.

Zur Situation im Landkreis Göttingen

Für den Landkreis Göttingen wurden vom Land Niedersachsen in zwei Abschnitten 19 Gebiete an die EU gemeldet und von dieser akzeptiert. Während davon 6 bereits als Naturschutzgebiete (NSG) ausgewiesen waren oder sich in Ausweisung befinden, muss für 13 Gebiete noch eine sogenannte Umsetzung nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfolgen. Davon wären 6 Gebiete bis Ende 2010 umzusetzen gewesen und 7 Gebiete bis spätestens 2014.

Für das erste FFH-Gebiet Nr. 170 „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld  und Hedemünden“ war zunächst die Ausweisung eines NSG gemäß einem ursprünglichen Sicherungskonzept des Landes vorgesehen. Nach massivem Druck aus Forstwirtschaft, Landwirtschaft und der Sägewerkslobby hat der Kreistag trotz heftiger Proteste der Naturschutzverbände und des Kreisnaturschutzbeauftragten zwischenzeitlich eine inhaltlich schwache Landschaftsschutzverordnung (LSG-VO) beschlossen.

Kritik der Umweltverbände

Die o.g. LSG-VO haben die BUND-Kreisgruppe, die BSG Göttingen sowie der NABU Dransfeld  in einer gemeinsam erarbeiteten Stellungnahme als nicht vereinbar mit dem Ziel und den rechtlichen Anforderungen der FFH-Richtlinie abgelehnt. Dieser umfassenden Stellungnahme kommt nach Ansicht der Verbände insbesondere auch im Hinblick auf die noch umzusetzenden weiteren Gebiete eine besondere Bedeutung zu. Die Kritik an der für das FFH-Gebiet 170 beschlossenen Verordnung lässt sich im Wesentlichen auf folgende Punkte zusammenfassen:

  • Wenn auch die gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Schutzkategorie für die FFH-Gebiete nicht vorschreiben, halten die Verbände das LSG für regelmäßig nicht geeignet zur Erreichung der von der FFH-Richtlinie geforderten Ziele (Verschlechterungsverbot und Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Gebiet 170 - sogar zwölf unterschiedliche Lebensraumtypen und diverse besonders seltene Arten geschützt werden sollen.
  • In jedem Fall müssten nach Ansicht der Verbände bestimmte Teile des Gebietes den Schutzstatus eines Naturschutzgebietes (NSG) erhalten. Dies böte sich insbesondere für wertvolle Trockenrasenflächen u.a. auch wegen der besseren Entschädigungsmöglichkeiten für die Eigentümer an.
  • Wenn sich der Landkreis schon des LSG als der schwächsten vom Gesetz vorgesehenen Schutzkategorie bedient, müsste die Verordnung in jeder Hinsicht an ihrem alleinigen Zweck, nämlich dem Schutz des FFH-Gebietes ausgerichtet werden. So sollte beispielsweise dieser Schutzzweck auch in der VO an erster Stelle aufgeführt werden und nicht allgemeinen Schutzzwecken einer typischen Landschaftsschutz-VO nachstehen.
  • Es genügt nicht, dass die geplante LSG-VO für die Erhaltungsziele die einzelnen Lebensraumtypen mit ihren wichtigen Arten aufzählt. Vielmehr muss für jeden Lebensraumtyp auch festgelegt werden, welcher günstige Erhaltungszustand entwickelt oder bewahrt werden soll.
  • Das Kartenmaterial zur VO ist ungenügend. Es müssen dort für alle Beteiligten erkennbar auch die zu schützenden Lebensraumtypen eingetragen werden.
  • Die Ausgestaltung der Liste der Gebote und Verbote ist völlig unzureichend und nicht zielorientiert. Die in der VO aufgeführten Verbote beziehen sich nicht auf die Schutzgegenstände des FFH-Gebietes und verfehlen letztlich ihre eigentliche Aufgabe. Der Hinweis auf schon gesetzlich geschützte Biotope hilft hier nicht weiter, weil diese nicht den FFH-Lebensraumtypen entsprechen. Mangels klarer Regelungen bestehen Zweifel, ob Verstöße gegen die VO überhaupt geahndet werden können.
  • Der geplanten VO fehlen Regelungen zur Entwicklung, Wiederherstellung und Pflege des Gebietes. Außerdem ist in der VO die Verpflichtung zur Aufstellung eines Managementplanes und für ein notwendiges Monitoring aufzunehmen.
  • Die übliche Beschilderung des Gebietes als LSG genügt nicht. Die VO muss eine Beschilderung vorsehen, die auf die Bedeutung und Besonderheiten des FFH-Gebietes hinweist und die Erhaltungsziele sowie die geltenden Gebote und Verbote erläutert.

 

Ausblick

Wie zu erwarten war, hat die Verwaltung diese erste Umsetzung jedoch zum "Strickmuster" für die Abarbeitung weiterer FFH-Gebiet gemacht.

Zwischenzeitlich hat die Verwaltung das Verfahren gestoppt, um neue Erlasse des Ministeriums in Hannover zur Umsetzung von FFH-Gebieten in Niedersächsischen Wäldern abzuwarten. Dies hat dann jedoch eher zur Verschlechterung der Situation geführt.  

Die Biologische Schutzgemeinschaft (BSG) sowie die Kreisgruppe des BUND haben dazu wiederholt im Wesentlichen ablehnende Stellungnahmen abgegeben.

Informationen zu den beschlossenen Umsetzungen sind bei den "Steckbriefen" der jeweiligen FFH-Gebieten zu finden.

FFH-Gebiete im Raum Göttingen

Im Göttinger Raum liegen 19 FFH-Gebiete. Die FFH Merkmale der regionalen Natur-Lebensräume (Habitate) werden hier jeweils in Form von "Steckbriefen" vorgestellt. Dies soll auch dazu anregen, diese Gebiete einmal aufzusuchen und genauer anzuschauen.

Hier geht's zu den Steckbriefen...