Zur regionalen Umsetzung von FFH Richlinien.

Gesetzesauftrag mit Ausführungs-Defizit

Der Landkreis Göttingen als Untere Naturschutzbehörde bemüht sich zur Zeit um die Umsetzung der FFH-Richtlinien der Europäischen Union für das erste von insgesamt 19 im Landkreis liegenden FFH-Gebiete in Schutzverordnungen nach deutschem Recht.

Allgemeiner Hintergrund

Um zu verstehen, was dies bedeutet und was nun einen Konflikt mit der FFH-Richtlinie der Europäischen Union geradezu programmiert, muss folgendes vorangestellt werden:

Schon im Jahre 1992 hatten die Mitglieder der Europäischen Union einmütig eine Richtlinie zum Schutz von Flora und Fauna sowie zur Erhaltung ihrer Habitate im Rahmen eines europäischen ökologischen Schutznetzes NATURA 2000 beschlossen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Danach hatten die Mitgliedsländer innerhalb bestimmter Fristen zuvor genau beschriebene schutzwürdige Lebensräume und Arten an die EU zu melden, die dann nach Registrierung bereits unmittelbar gegenüber jedermann vor Verschlechterung geschützt waren (Verschlechterungsverbot).

Alsdann sollten durch die Mitgliedsländer die von ihnen gemeldeten Gebiete durch nationale Rechtsnormen und deren Schutzkategorien dauerhaft für die nächsten Generationen in einem günstigen Erhaltungszustand wiederhergestellt und/oder  bewahrt werden. Wegen verzögerter Meldungen sowie mangelnder inhaltlicher Umsetzung ist Deutschland zwischenzeitlich schon mehrfach in Vertragsverletzungsverfahren verurteilt worden.

Zur Situation im Landkreis Göttingen

Für den Landkreis Göttingen wurden vom Land Niedersachsen in zwei Abschnitten 19 Gebiete an die EU gemeldet und von dieser akzeptiert. Während davon 6 bereits als Naturschutzgebiete (NSG) ausgewiesen waren oder sich in Ausweisung befinden, muss für 13 Gebiete noch eine sogenannte Umsetzung nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfolgen. Davon wären 6 Gebiete bis Ende 2010 umzusetzen gewesen und 7 Gebiete bis spätestens 2014.

Für das erste FFH-Gebiet Nr. 170 „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld  und Hedemünden“ war zunächst die Ausweisung eines NSG gemäß einem ursprünglichen Sicherungskonzept des Landes vorgesehen. Nach massivem Druck aus Forstwirtschaft, Landwirtschaft und der Sägewerkslobby hat der Kreistag trotz heftiger Proteste der Naturschutzverbände und des Kreisnaturschutzbeauftragten einen inhaltlich abgeschwächten Entwurf einer Landschaftsschutzverordnung (LSG-VO) beschlossen.

Kritik der Umweltverbände

Die o.g. LSG-VO lehnen die BUND-Kreisgruppe, die BSG Göttingen sowie der NABU Dransfeld  in einer gemeinsam erarbeiteten Stellungnahme als nicht vereinbar mit dem Ziel und  den rechtlichen Anforderungen der FFH-Richtlinie ab. Dieser umfassenden Stellungnahme kommt nach Ansicht der Verbände insbesondere auch im Hinblick auf die noch umzusetzenden weiteren Gebiete eine besondere Bedeutung zu. Die Kritik an der für das FFH-Gebiet 170 beschlossenen Verordnung lässt sich im Wesentlichen auf folgende Punkte zusammenfassen:

  • Wenn auch die gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Schutzkategorie für die FFH-Gebiete nicht vorschreiben, halten die Verbände das LSG für regelmäßig nicht geeignet zur Erreichung der von der FFH-Richtlinie geforderten Ziele (Verschlechterungsverbot und Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Gebiet 170 - sogar zwölf unterschiedliche Lebensraumtypen und diverse besonders seltene Arten geschützt werden sollen.
  • In jedem Fall müssten nach Ansicht der Verbände bestimmte Teile des Gebietes den Schutzstatus eines Naturschutzgebietes (NSG) erhalten. Dies böte sich insbesondere für wertvolle Trockenrasenflächen u.a. auch wegen der besseren Entschädigungsmöglichkeiten für die Eigentümer an.
  • Wenn sich der Landkreis schon des LSG als der schwächsten vom Gesetz vorgesehenen Schutzkategorie bedient, müsste die Verordnung  in jeder Hinsicht an ihrem alleinigen Zweck, nämlich dem Schutz des FFH-Gebietes ausgerichtet werden. So sollte beispielsweise dieser Schutzzweck auch in der VO an erster Stelle aufgeführt werden und nicht allgemeinen Schutzzwecken einer typischen Landschaftsschutz-VO nachstehen.
  • Es genügt nicht, dass die geplante LSG-VO für die Erhaltungsziele die einzelnen Lebensraumtypen mit ihren wichtigen Arten aufzählt. Vielmehr muss für jeden Lebensraumtyp auch festgelegt werden, welcher günstige Erhaltungszustand  entwickelt oder bewahrt werden soll.
  • Das Kartenmaterial zur VO ist ungenügend. Es müssen dort für alle Beteiligten erkennbar auch die zu schützenden Lebensraumtypen eingetragen werden.
  • Die Ausgestaltung der Liste der Gebote und Verbote ist völlig unzureichend und nicht zielorientiert. Die in der VO aufgeführten Verbote beziehen sich nicht auf die Schutzgegenstände des FFH-Gebietes und verfehlen letztlich  ihre eigentliche Aufgabe. Der Hinweis auf schon gesetzlich geschützte Biotope hilft hier nicht weiter, weil diese nicht den FFH-Lebensraumtypen entsprechen. Mangels klarer Regelungen bestehen Zweifel, ob Verstöße gegen die VO überhaupt geahndet werden können.
  • Der geplanten VO fehlen Regelungen zur Entwicklung, Wiederherstellung und Pflege des Gebietes. Außerdem ist in der VO die Verpflichtung zur Aufstellung eines Managementplanes und für ein notwendiges Monitoring aufzunehmen.
  • Die übliche Beschilderung des Gebietes als LSG genügt nicht. Die VO muss eine Beschilderung vorsehen, die auf die Bedeutung und Besonderheiten des FFH-Gebietes hinweist und die Erhaltungsziele sowie die geltenden Gebote und Verbote erläutert.

Ausblick

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Verwaltung und der Kreistag sich nun doch im Interesse der Sache vom bestehenden politischen Druck befreien und die Anregungen und Bemühungen des Naturschutzbeauftragten, der Verbände sowie des Landschaftspflegeverbandes zumindest teilweise in die abschließend zu verabschiedende VO aufnehmen. Da die Verbände kein eigenes Klagerecht gegen die VO haben, könnte diese VO später nur im Zusammenhang mit Verstößen gegen die kaum vorhandenen Verbotsregeln der VO oder gegen die sich aus der FFH-Richtlinie direkt ergebenden Rechtsnormen wie das Verschlechterungsverbot als nicht vereinbar mit der FFH-Richtlinie gekippt werden. Darauf sollte man es doch nicht ankommen lassen!

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